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| Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen |
1. Begriffbestimmung Die nachstehend verwendeten Begriffe
haben folgende Bedeutung:
„RSC“ bedeutet RS-Computer Vertriebs GmbH & Co.
KG; „Vertriebspartner“ bedeutet diejenige natürliche
oder juristische Person, die Empfänger eines Angebotes (zum
Beispiel auch einer Preisangabe), einer Auftragsbestätigung
oder einer Mitteilung von RSC ist; „Liefergegenstand“
sind die Erzeugnisse, Artikel oder sonstige Gegenstände oder
Leistungen, auf die sich eine von RSC gemachte Preisangabe, Auftragsbestätigung
oder eine sonstige Mitteilung beziehen.
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| 2.Allgemeines Die von RSC abgegebenen
Willenserklärungen erfolgen ausschließlich aufgrund der
und unter Berufung auf die nachstehenden Bedingungen. Änderungen
dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Zustimmung von RSC.
Inhaltlich abweichenden Bedingungen wird hiermit vorsorglich ausdrücklich
widersprochen.
Die Angebote von RSC sind freibleibend und mithin unverbindlich,
Sie schaffen dem Vertragspartner lediglich die Möglichkeit,
RSC einen Auftrag zu erteilen.
RSC behält sich das Recht vor, Aufträge anzunehmen oder
abzulehnen. Der jeweilige Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung
von RSC zustande.
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| 3.Liefergegenstände Falls
von RSC keine anderen Angaben gemacht werden, müssen die Liefergegenstände
den Spezifikationen und Zeichnungen von RSC entsprechen, die zum
Zeitpunkt der Auftragserteilung in Kraft sind und die der Vertragspartner
erforderlichenfalls bei RSC anzufordern hat. Abweichungen bei Lieferungen
durch RSC, die die Leistung oder Verwendbarkeit der Liefergegenstände
nicht wesentlich beeinträchtigen, führen jedoch nicht
zur Ungültigkeit des Vertrages und stellen keine Grundlage
zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen RSC dar. Die in Katalogen,
Preislisten und anderem Werbematerial von RSC enthaltenen Beschreibungen,
Diagramme und Illustrationen sollen nur eine allgemeine Vorstellung
der darin beschriebenen Waren vermitteln und stellen keine inhaltliche
Zusicherung seitens RSC oder etwa einen Bestandteil von Verträgen
dar und begründen mithin keine Ansprüche gegen RSC.
Patente, Urheberrechte und Design der Pläne, Zeichnungen,
Spezifikationen, Daten, Schätzungen und anderes Informationsmaterial,
welches RSC dem Vertragspartner zur Verfügung stellt, bleiben
Eigentum von RSC.
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| 4. Preise Falls nichts anderes vereinbart
ist, verstehen sich die Preise ab Geschäftssitz von RSC und
in Euro zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
Sie gelten nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die in
der Auftragsbestätigung genannten und damit vereinbarten Preise
sind unverbindlich. Nimmt der Vertragspartner jedoch die bereitgestellte
Ware nicht bis zu dem in der Auftragsbestätigung genannten
Termin ab, so gelten die Preise des Liefertages.
Die von RSC genannten Liefertermine sind unverbindlich –
es sei denn, dass in der Auftragsbestätigung insofern abweichende
Zusagen gemacht sind.
Der Vertragspartner ist auch mit Teillieferungen einverstanden,
ohne dass es seiner vorherigen ausdrücklichen Zustimmung bedarf.
Der Vertragspartner ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen der
Liefertermine erst dann berechtigt, wenn er RSC mittels Briefes
oder Telex eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn,
es ist ein fixer Termin ausdrücklich vereinbart oder der Vertragspartner
weist nach, dass er an der Lieferung infolge der Verzögerung
kein Interesse mehr hat (§ 326 Abs. 2 BGB). Als angemessen
gilt eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen. Nach Ablauf dieser
Frist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Er
kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; ist der
Leistungsverzug oder die Unmöglichkeit der Leistung auf einfache
Fahrlässigkeit seitens RSC zurückzuführen, so beschränkt
sich die Ersatzpflicht von RSC auf solche Schäden, die dem
Vertragspartner infolge notwendiger anderweitiger Beschaffung der
Ware entstehen. Dabei hat der Vertragspartner bei der Ersatzbeschaffung
seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu beachten. RSC hat
das Recht, dem Vertragspartner zur Begrenzung der eigenen Schadenersatzpflicht
nachzuweisen, dass und wo zu geringem Mehrpreis eine Ersatzbeschaffung
möglich und zumutbar gewesen wäre.
Der Schadenersatzanspruch des Vertragspartners ist in jedem Falle
begrenzt auf 50% des Kaufpreises.
Sind im Vertrag feste Liefertermine nicht vereinbart, so hat der
Vertragspartner gleichwohl das Recht, mit Ablauf des unverbindlich
in Aussicht genommenen Liefertermins eine „Nachfrist“
zur Lieferung zu setzen von mindestens 4 Wochen. Nach Ablauf der
Frist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
Da in diesem Falle mangels vertraglicher Vereinbarung fester Liefertermine
ein Verzug von RSC eintritt, werden Schadenersatzansprüche
jedweder Art ausgeschlossen für den Fall des Rücktritts
des Vertragspartners.
Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche
Ereignisse wie hoheitliche Maßnamen, Verkehrsstörungen,
Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung sowie ähnliche
Ereignisse und Fälle höherer Gewalt befreien RSC für
die Dauer der Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit
von der Lieferpflicht. Dem Vertragspartner stehen Schadenersatzansprüche
nicht zu.
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| 5.Zahlung Zahlungen haben ohne
Abzug innerhalb der in der Auftragsbestätigung genannten vereinbarten
Frist zu erfolgen. Soweit für die Leistung eine Zeit nach dem
Kalender bestimmt ist, gerät der Vertragspartner nach Ablauf
der Frist ohne Mahnung in Verzug.
Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nimmt RSC nur nach
Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegen – hierdurch
entstehende Kosten trägt der Vertragspartner.
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist RSC berechtigt, vorbehaltlich
der Geltendmachung weiterer Rechte, Verzugszinsen in Höhe von
3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
zu berechnen.
Dem Besteller steht ein Zurückhaltungsrecht nicht zu, soweit
es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung
kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen erklärt werden. Bestehende Gewährleistungsansprüche
beeinträchtigen die Fälligkeit der Forderungen nicht.
Kommt der Vertragspartner mit einer Zahlung aus diesem oder einem
anderen Vertrag in Verzug, so ist RSC berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu berechnen, alle noch nicht fälligen
Rechnungen sofort fällig zu stellen, sowie im Rahmen abgeschlossener
Verträge eingegangene eigene Leistungspflichten bis zum Ausgleich
der offenen Beträge zurückzustellen. Außerdem
ist RSC in diesem Fall berechtigt, zukünftige Lieferungen von
Vorauszahlungen oder Sicherstellung des Rechnungsbetrages durch
den Vertragspartner abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Geleistete Zahlungen Werden jeweils auf die ältere Schuld des
Vertragspartners verrechnet, auch wenn der Vertragspartner bei der
Leistung Tilgung einer anderen Schuld bestimmt.
Die Zahlungsmodalitäten gelten auch bei der Bewirkung von
Teillieferungen auf eine Gesamtbestellung des Vertragspartners.
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| 6. Gewährleistung und Haftung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferten
Vertragsgegenstände unverzüglich zu untersuchen. Mängelrügen
können bei erkennbaren Mängeln nur unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 8 Tagen, bei nicht sofort erkennbaren
Mängeln nur unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens
aber innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung, im Falle der vertraglich
vereinbarten Abkürzung der Verjährungsfristen für
Gewährleistungsansprüche nur innerhalb der vereinbarten
Fristen, schriftlich geltend gemacht werden.
Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge oder bei
Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft steht es RSC frei zu wählen
zwischen Reparatur oder vollständigem oder teilweisem Ersatz
des Liefergegenstandes – jeweils auf Kosten von RSC.
Bei Fehlschlagen der Reparatur (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung
hat der Vertragspartner das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises
zu verlangen oder Rückgängigmachung des Vertrages.
Als zugesichert gilt die Eigenschaft nur dann, wenn sie auf der
schriftlichen Auftragsbestätigung von RSC vermerkt ist.
Von einem Fehlschlagen der Reparatur (Nachbesserung) ist in der
Regel auszugehen, wenn drei Nachbesserungsversuche erfolglos geblieben
sind.
Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge entscheidet
RSC darüber, ob der Fehler beim Vertragspartner beseitigt wird
oder ob die Rücksendung des fehlerhaften Teils des Liefergegenstandes
oder des Liefergegenstandes insgesamt an RSC auf deren Kosten zu
erfolgen hat.
Der Vertragspartner übernimmt die Haftung dafür, dass
er gegebenenfalls vor Prüfung durch RSC den angeblich mangelhaften
Liefergegenstand oder Teile desselben aus dem Betrieb nimmt, um
ihn von sich aus RSC zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
Bei der Durchführung von Reparaturarbeiten wird der Lauf der
Gewährleistungspflicht nicht unterbrochen oder gehemmt.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Teile des
Liefergegenstandes, die besonderem Verschleiß unterliegen
und auch bei normalem Betrieb während der Gewährleistung
ersetzt werden müssen, wie beispielsweise Sicherungen, Glühbirnen
und Luftfilter.
An RSC zurückzusendende Liefergegenstände sind vom Vertragspartner
in der Originalverpackung, in der die Ware geliefert wurde, oder
in einem gleichwertigen Ersatz zu verpacken, um angemessenen Schutz
gegen Beschädigungen während des Transportes zu gewährleisten.
Bei Nichtbeachtung verliert der Vertragspartner seine Gewährleistungsansprüche.
Werden Liefergegenstände oder Teile davon ohne vorherige schriftliche
Genehmigung von RSC vom Vertragspartner oder dritten Personen geändert,
modifiziert oder ergänzt, so entfällt jeder Gewährleistungsanspruch
bezüglich der geänderten, modifizierten oder ergänzten
Gegenstände.
Von der Gewährleistung generell ausgeschlossen sind Mängel,
Fehler oder Beschädigungen an Liefergegenständen oder
ihren Teilen, die direkt oder indirekt zurückzuführen
sind auf:
Verwendung von Reinigungsmaterial und Reinigungsmitteln oder Schutzanstrichen
und Schutzmitteln, die nicht zuvor von RSC genehmigt wurden; unsachgemäße
oder unrichtige Installationen oder fehlerhafter elektrischer Anschluss;
Versäumnis, die Liefergegenstände in Übereinstimmung
mit den von RSC anerkannten Verfahren zu warten oder warten zu lassen
bzw. Instandzuhalten oder instandhalten zu lassen, insbesondere
Demontage von Liefergegenständen, die zur Instandhaltung nicht
erforderlich ist und die nicht vorher von RSC genehmigt wurde; Verwendung
von Liefergegenständen in einer Umgebung, die nicht mit den
Anforderungen von RSC übereinstimmt; normaler Verschleiß;
Unfälle.
Liefergegenstand im Sinne dieser Bestimmungen ist nicht die gesamte
Lieferung, sonder allein das einzelne mangelhafte Gerät.
Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
Schadeneratzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von RSC, einer
seiner gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dies
gilt insbesondere für Folgeschäden und –kosten.
RSC haftet also insbesondere nicht für direkte oder indirekte,
einen Vertrag negativ beeinflussende, Folgen eines Ereignisses außerhalb
des Einflussbereiches von RSC, wie insbesondere Akte höherer
Gewalt, Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme
einer Lizenz, einer Genehmigung oder anderer Maßnahmen seitens
zuständiger Behörden, Feuer, Explosion, Überschwemmung,
Ausfall von Maschinen, Streik, Aussperrung, sonstige Tarifauseinandersetzungen,
Knappheit von Material oder Transportmöglichkeiten, Krieg,
Aufstand.
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| 7. Verwendung der Liefergegenstände
RSC übernimmt – außer im Falle einer
entsprechenden ausdrücklichen vertraglichen Regelung –
keinerlei Haftung dafür, dass die Liefergegenstände für
die vom Vertragspartner vorgesehene Verwendung geeignet sind.
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| 8. Eigentumsvorbehalt
Der Übergang der Gefahr für den Liefergegenstand bestimmt
sich nach den jeweils im Vertrag zu vereinbarenden Incoterms (z.
B. FOS; CIF; FOR/FOT; FOB Flughafen usw.), jeweils in der neuesten
Fassung der Auslegung durch die Internationale Handelskammer (zuletzt
revidiert 1980).
RSC behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur
vollständigen Bezahlung aller bestehenden, auch anderweitigen
Forderungen der RSC gegen den Vertragspartner und aller zukünftig
entstehenden Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung
vor, auch wenn Einzelzahlungen auf genau bezeichnete Ware durch
den Vertragspartner erfolgen (Kontokorrentvorbehalt).
Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung
für die Saldoforderung.
Mit jedem Kontoausgleich zwischen RSC und dem Vertragspartner erlischt
der Eigentumsvorbehalt endgültig.
Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsmäßigem
Geschäftsverkehr weiterveräußert werden. Die Ermächtigung
zur Weiterveräußerung durch den Vertriebspartner ist
ausgeschlossen für den Fall, dass im Verhältnis zwischen
dem Vertragspartner und seinem Kunden ein Abtretungsverbot (§399
BGB) besteht.
Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung im ordnungsmäßigen
Geschäftsverkehr gilt nur für den Fall, dass sichergestellt
ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf RSC übergeht
und der Eigentumsvorbehalt durch den Vertragspartner an diesen Kunden
weitergeleitet wird.
Der Vertragspartner tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf
oder aus der sonstigen Verwendung der Ware zustehenden Forderungen
mit Nebenrechten an RSC ab.
Der Vertragspartner hat die Ware bis zum Übergang des Eigentums
auf ihn in dem Zustand zu erhalten, in dem sie geliefert wurde,
und haftet für jede Veränderung, Beschädigung und
jeden Verlust.
Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe auf die Vorbehaltsware
sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind RSC unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Pfändung ist RSC das
Pfändungsprotokoll oder de Pfändungsbeschluss vorzulegen.
Kosten für notwendig werdende Interventionen durch RSC hat
der Vertragspartner zu erstatten.
Trotz Abtretung ist der Vertragspartner berechtigt, die abgetretenen
Forderungen bis zum jederzeit möglichen Widerruf durch RSC
einzuziehen. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge
gesondert aufzubewahren und sofort an RSC abzuführen.
Auf Verlangen von RSC ist der Vertragspartner verpflichtet, die
Abtretung dem Dritten mitzuteilen und RSC die zur Geltendmachung
ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
zu übergeben.
Übersteigt der Wert etwa bestehender Sicherungen die Forderung
von RSC um mehr als 20%, so gibt RSC auf Verlangen des Vertragspartners
nach Wahl von RSC Sicherheiten frei.
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| 9. Exportgenehmigung
Dem Vertragspartner ist bekannt, dass im Hinblick auf den Export
der Liefergegenstände Beschränkungen bestehen können,
insbesondere eine behördliche Genehmigung erforderlich sein
kann. Falls der Vertragspartner beabsichtigt, die Liefergegenstände
aus dem Land, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen Geschäftssitz
hat, oder aus einem anderen Land, in das sie auf Wunsch des Vertragspartners
von RSC geliefert worden sind, wieder zu exportieren, wird der Vertragspartner
dies RSC mitteilen. Nach Eingang der Mitteilung wird RSC den Vertragspartner
über etwaige Exportbeschränkungen sowie Verfahren zur
Erlangen einer Exportgenehmigung informieren.
Weitergehende Ansprüche gegen RSC bestehen nicht.
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| 10. Mengenrabatt Sofern
die Preisliste oder das Angebot von RSC einen Preisnachlass bei
Abnahme einer bestimmten Warenmenge vorsieht, erfüllt der Vertragspartner
die Vorraussetzungen für den Preisnachlass nur dann, wenn er
vorher RSC gegenüber eine feste Verpflichtung eingegangen ist,
wonach die Lieferung der festgesetzten Warenmenge während eines
Zeitraumes von längstens 12 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung
von RSC zu erfolgen hat.
Falls der Vertragspartner die Lieferung der angegebenen Menge während
des betreffenden Zeitraumes nicht abruft oder die Abnahme verweigert
oder die Lieferung durch Zahlungsverzug verhindert (siehe oben Ziffer
5), schuldet er den Preis der der tatsächlich gelieferten Warenmenge
entspricht.
RSC ist in diesem Fall berechtigt, für die bereits gelieferten
Gegenstände eine Nachbelastung vorzunehmen, die vom Vertragspartner
unverzüglich durch Zahlung auszugleichen ist.
Dem Vertragspartner steht es frei, vor Begründung eines Vertragsverhältnisses
mit RSC über eine größere Warenmenge in Verhandlungen
über den Abschluss eines Mengenrabattes einzutreten.
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| 11. Pauschalierte Schadenersatzforderungen
bei Rücktritt Macht RSC von den vorstehend normalen
Möglichkeiten zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch, so schuldet
der Vertragspartner je nach Anzahl der Tage zwischen Zugang der
Rücktrittserklärung bei ihm und geplanter Lieferung folgende
prozentuale Anteile vom Kaufpreis als pauschaler Schadenersatz:
Standartprodukte |
Anzahl der Tage vor der geplanten
Lieferung |
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Prozent vom Listenpreis |
90 – 61 |
5 |
60 – 31 |
10 |
44 – 31 |
20 |
30 oder weniger |
30 |
Spezialanfertigungen |
| Anzahl der Tage vor der geplanten Lieferung |
|
Prozent vom Listenpreis |
90 – 61 |
20 |
60 – 31 |
50 |
30 oder weniger |
100 |
Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen,
dass RSC im konkreten Einzelfall ein Schaden nicht oder in geringerem
Umfang als die Pauschale entstanden ist.
Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Vertragspartner vom Vertrag
zurücktritt, ohne dazu berechtigt zu sein und RSC diesen Rücktritt
gleichwohl akzeptiert, sowie dann, wenn der Vertragspartner eine
bereits bestätigte Bestellung in der Konfiguration, Menge oder
Lieferzeit einseitig ändert und sich RSC mit dieser Änderung
einverstanden erklärt. In diesem Falle wird die geänderte
Bestellung mit dem Datum des Änderungswunsches als neue Bestellung
behandelt, die von RSC zu ihrer Wirksamkeit erneut bestätigt
werden muss.
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| 12. Fristlose Kündigung bei Zahlungsunfähigkeit
des Vertragspartners Unbeschadet anderweitiger Rechte
von RSC nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder nach
Vertrag oder nach Gesetz kann RSC das Vertragsverhältnis fristlos
kündigen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht fristgerecht nachkommt oder eine andere wesentliche Vertragspflicht
verletzt, seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder die Eröffnung
des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt, ferner die Eröffnung
des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen
des Vertragspartners von einem Dritten beantragt wird.
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| 13. Der Verzicht von
RSC auf die Geltendmachung oder Durchsetzung einer der vorliegenden
Bedingungen oder Rechte beinhaltet keinen Verzicht auf deren zukünftige
Geltendmachung und führt nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden
Vertragsbestimmungen für die Durchführung dieses oder
zukünftiger Verträge zwischen den Parteien.
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14. Abtretungsverbot Der Vertragspartner ist nicht berechtigt,
Ansprüche aus Verträgen mit der RSC ganz oder teilweise
an Dritte abzutreten.
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| 15. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort
und Gerichtsstand Bestellung und Lieferung unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort ist für beide Teile 30855 Langenhagen. Gerichtsstand
ist Hannover, wenn beide Vertragspartner Kaufleute sind, ansonsten
der Sitz des Beklagten.
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16. Datenspeicherung
RSC setzt den Vertragspartner davon in Kenntnis, dass RSC die Daten
des Vertragspartners, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen
des Bundesdatenschutzgesetzes (§26 Bundesdatenschutzgesetz)
zulässig, EDV - mäßig speichert und verarbeitet.
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17. Transportschäden
Trotz sorgfältiger Verpackung können Transportschäden
bei allen Versandarten auftreten. Damit der Vertragspartner auf
jeden Fall zufriedengestellt werden kann, wird von RSC darum gebeten,
die nachstehenden Richtlinien einzuhalten. Bei Nichtbeachtung muss
RSC sich Ersatzlieferung gegen Neuberechnung vorbehalten
a) Bei Beschädigungen, die bereits äußerlich sichtbar
sind, darf der Empfang nicht quittiert werden.
b) Ist die Verpackung unbeschädigt und werden die Schäden
erst beim Auspacken festgestellt, ist bei der Deutschen Bundesbahn
bzw. bei Spedition oder Post binnen drei Tagen nach Übernahme
der Sendung zu reklamieren. Gegebenenfalls muss der jeweilige Transportunternehmer
eine Hausaufnahme durchführen. Speditionen lehnen in den meisten
Fällen Hausaufnahmen ab und berufen sich auf „reine Quittung“
(unterschriebener Frachtbrief).
Der Vertragspartner hat deshalb die Sendung im Beisein des Fahrers
auszupacken. Sollte der Fahrer dies ablehnen, hat der Vertragspartner
sich einen Vermerk quittieren zu lassen: „Sendung unter Vorbehalt
angenommen – Fahrer lehnt Öffnung der Sendung in seinem
Beisein ab“.
c) In jedem Falle muss die Sendung in dem Zustand, in dem sie sich
bei Feststellung des Schadens befand, liegen bleiben. Zur reibungslosen
Abwicklung eines Schadensfalles benötigt RSC vom Vertragspartner:
1. Original-Frachtbrief (Fotokopie erhält der Vertragspartner
auf Wunsch sofort zurück),
2. Tatbestandsaufnahme der Bundesbahn bzw. der Spedition,
3. Abtretungserklärung (diese befindet sich bereits vorgedruckt
auf der Rückseite des Original-Frachtbriefes und braucht nur
noch mit Datum und Unterschrift versehen werden),
die Abtretungserklärung bringt für den Vertragspartner
keinerlei Verbindlichkeiten mit sich. Im Schadensfalle erhält
der Vertragspartner kurzfristig Bescheid, wie die Angelegenheit
erledigt wird.
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